Allgemeine Geschäftsbedingungen des Unternehmens GmbH für das Anbieten von Call-Through-Diensten unter verschiedenen Namen/Websites.

 

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Für den nachfolgend angegebenen Geltungsbereich werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens GmbH, Fritz-Vomfelde-Str 34, 40547 Düsseldorf (im Folgenden " 01051: Die Discount-Vorwahl! Telecom ", wobei die Dienstleistungen unter verschiedenen Namen oder auf verschiedenen Websites angeboten werden können, im Folgenden gemeinsam oder einzeln als „das Unternehmen“ bezeichnet.) wie folgt ab sofort neu verfasst.

1.2 Das Unternehmen bietet bundesweit über Einwahlnummern, die von Ihnen bekannt gegebenen werden, einen Servicedienst unter einer 0180- und/oder 0900-Rufnummer („Einwahlrufnummer“) an. Dieser Servicedienst besteht in einen Call-Through-Telekommunikationsdienst. Bei diesem Dienst kann sich der Kunde auf der Vermittlungsplattform von dem Unternehmen einwählen und so dann zu einem gewünschten Gesprächspartner weitervermitteln lassen. Diese Dienste werden insbesondere auch unter dem Namen "Easy Telecom" und ggf. weiteren Bezeichnungen angeboten. Für die Erbringung dieser Dienstleistung gelten insbesondere die Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG), des TTDSG und der DS-GVO, des BDSG) sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die vorbezeichneten gesetzlichen Bestimmungen gelten auch dann, wenn nachfolgend nicht ausdrücklich auf diese Bestimmungen Bezug genommen wird.

1.3 Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten auch dann nicht, wenn Das Unternehmen ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.4 Vorsorglich stellt das Unternehmen dem Kunden eine Vertragszusammenfassung nach § 54 Abs. 3 TKG zur Verfügung. Das Unternehmen geht zwar davon aus, dass dies bei einem Servicedienst, der unter einer 0180-Rufnummer erreichbar ist, nicht erforderlich ist. Dennoch werden die Angaben aus der Vertragszusammenfassung Vertragsbestandteil des Servicedienstes

1.5 Das Unternehmen hat das Recht, die AGB durch Bekanntgabe jederzeit für die Zukunft zu ändern.

1.6 Der Vertrag zwischen dem Unternehmen und dem Kunden über eine einzelne Nutzung des Call-Through-Dienstes kommt zustande, wenn der Kunde die bekanntgegebenen Einwahl-Rufnummern (ggf. auch andere bekanntgegebenen Rufnummern aus anderen Rufnummerngassen) anruft („Angebot“) und das Unternehmen die Verbindung unter dieser Einwahlrufnummer annimmt (Annahme). Mit Annahme durch die Vermittlungsplattform beginnt die Entgeltpflicht, der Verbindungspreis wird hierbei zuvor gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Der Kunde kann dann innerhalb des Servicedienstes die gewünschte Zielrufnummer zur Weitervermittlung eingeben und das Unternehmen unternimmt den Verbindungsaufbau. Es sind nur solche Ziele möglich, die in der jeweils aktuellen Tabelle auf der Webseite des Unternehmens benannt sind. Diese Weitervermittlung ist nur möglich, sofern die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen und der gewünschte Gesprächspartner das Gespräch entgegennimmt.

1.7 Das jeweilige Nutzungsverhältnis und dementsprechend der Nutzungsvertrag enden jeweils mit der Beendigung der Verbindung zur Vermittlungseinrichtung des Unternehmens durch den Kunden oder des Unternehmens bzw. den Teilnehmer, zu dem der Anruf weitervermittelt wurde.

2. Weitervermittlungsleistung

2.1 Das Unternehmen bietet bundesweit Weitervermittlungsdienste an, die aus dem nationalen Festnetz der Telekom Deutschland GmbH, ggf. anderen Festnetzen sowie einigen Mobilfunknetzen erreichbar sind. Diese Call-Through-Dienste gewähren dem Kunden als Servicedienst die Weitervermittlung von Anrufern zu Telefonanschlüssen des nationalen oder internationalen Festnetzes oder des nationalen oder internationalen Mobilfunknetzes, soweit entsprechende Zusammenschaltungsvereinbarungen mit anderen nationalen oder internationalen Netzbetreibern geschlossen sind.

2.2 Die Einwahl erfolgt über die jeweils bekannt gegebenen Einwahlnummern des Dienstes, indem zusätzlich zu der jeweiligen „Einwahlnummer" des Dienstes die gewünschte Vorwahl plus Zielteilnehmerrufnummer eingegeben wird. Hierdurch ist automatisch sichergestellt, dass der Kunde mit dem jeweiligen Dienst von dem Unternehmen verbunden wird, der die Verbindung mit dem gewünschten Ziel vornimmt. Wählt der Kunde beispielsweise aus Berlin (oder einem anderen Ort) für eine Weitervermittlung nach Hamburg die Einwahlrufnummer und zusätzlich die gewünschte Teilnehmerrufnummer in Hamburg (also z.B. 040 1234567), wird er mit dem für die Vermittlung nach Hamburg zuständigen Dienst verbunden und sodann nach Hamburg zu dem gewünschten Zielteilnehmer weitervermittelt. Für eine Vermittlung in die USA ist z.B. die Einwahlnummer plus 001 plus die gewünschte nationale Rufnummer zu wählen. Das Unternehmen kann auch weitere Calling Dienste unter anderen Rufnummern sowie ggf. weiteren Gassen anbieten und wird hierzu dann die jeweiligen Rufnummern in geeigneter Weise bekannt geben.

2.3 Das für die Herstellung der Verbindung betriebene Telekommunikationsnetz weist eine über einen Zeitraum von 365 Tagen gemittelte Verfügbarkeit von 97,5 % auf.

2.4 Die gewerbliche Nutzung der Leistungen des Unternehmens oder deren Wiederverkauf ist nur nach Zustimmung des Unternehmens zulässig.

2.5 Alle Dienste des Unternehmen richten sich nur und ausschließlich an Endverbraucher, die die Dienste zu eigenen Zwecken durch eine manuelle und eigenständige Eingabe der erforderlichen Daten nutzen. Die Nutzung des Call-Through-Dienstes ist nur mit verkehrsüblichen Endgeräten zulässig, wie sie für Endkunden üblich sind (übliche Mobiltelefone und Smartphones, übliche Endgeräte im Festnetz). Die Dienste sind ausdrücklich nicht für Wiederverkäufer oder den geschäftsmäßigen Wiederverkauf der Dienste vorgesehen. Eine Nutzung der Dienste durch automatisierte Eingabesysteme ist nicht zulässig.

3. Entgelte

3.1 Der Kunde ist zur Zahlung der vereinbarten Verbindungsentgelte verpflichtet. Der Kunde ist hierbei für jede Nutzung seines Telefonanschlusses entgeltpflichtig, es sei denn er weist nach, dass er diese nicht zu vertreten hat. Dies schließt alle Verbindungen ein, die der Kunde gestattet oder in zurechenbarer Weise ermöglicht hat. Die Preise enthalten die gesetzliche Umsatzsteuer.

3.2 Die Entgelte ergeben sich aus der jeweils bei Verbindungsbeginn gültigen Preisliste. Entscheidend ist das jeweils gewünschte Verbindungsziel, das sich aus der Zielrufnummer ergibt. Die Entgelte werden gemäß dieser Preisliste und dem gewünschten Ziel zum Anfang der Verbindung entgeltfrei angesagt.

3.3. Die Entgeltpflicht entsteht ab dem Zeitpunkt, in dem der Kunde unter der bestimmten Einwahlrufnummer von dem Unternehmenden Call-Through-Dienst bzw. die Vermittlungsplattform des Unternehmens anruft und Sie durch die Vermittlungsplattform die Verbindung annimmt und das Unternehmen damit beginnt, den Servicedienst zu erbringen. Damit ist bereits innerhalb dieses Servicedienstes der Verbindungsaufbau zum von Kunden gewünschten Zielteilnehmer entgeltpflichtig unabhängig davon, ob dieser erfolgreich ist. Mit der Nutzung des Servicedienstes erkennt der Kunde ausdrücklich an, dass er auch zeitabhängig für den Verbindungsaufbau und den Verbindungsaufbau unabhängig vom Erfolg entgeltpflichtig ist. Die Entgeltpflicht endet, sobald die Verbindung zu der Vermittlungseinrichtung des Unternehmens beendet wird. Beide Parteien können diese Verbindung jederzeit beenden, der Kunde kann insbesondere jederzeit „auflegen“.

3.4 Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger Zustimmung des Unternehmens auf einen Dritten übertragen und nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufrechnen und nur wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

4 Rechnungsstellung und Verzug

4.1 Die erbrachten Dienstleistungen werden mit der Telefonrechnung des Teilnehmernetzbetreibers des Kunden, im Regelfall die Telekom Deutschland GmbH, in Rechnung gestellt. Die Rechnungsbeträge werden mit dem Zugang der Rechnung fällig.

4.2 Bei der Nutzung von 0900-Einwahlrufnummern erklärt der Kunde mit der Nutzung der Dienste von dem Unternehmen ausdrücklich die Ausweitung der dem Teilnehmernetzbetreiber, z.B. der Telekom Deutschland GmbH, erteilten Einzugsermächtigung auf Forderungen derDas Unternehmen aus dem vorliegend beschriebenen Vertragsverhältnis. In diesem Fall werden die Rechnungsbeträge vom Teilnehmernetzbetreiber ca. 10 Tage nach Rechnungsdatum eingezogen. Werden Lastschriften aus vom Kunden zu vertretenden Gründen zurückgegeben, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen.

4.3 Der Kunde kommt unbeschadet der Regelung des § 286 Abs. 3 BGB in Verzug, wenn er den fälligen Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungserhalt ausgleicht. Rechnungsbeträge des Unternehmens sind deshalb gemeinsam mit der Forderung des Teilnehmernetzbetreibers an diesen zu begleichen. Die Begleichung hat für den Kunden befreiende Wirkung.

4.4 Der Kunde kann im Rahmen des § 67 TKG Einwendungen gegen die Rechnung nur innerhalb der Frist und Adresse schriftlich geltend machen, die in der Rechnung seines Teilnehmernetzbetreibers bestimmt und ausdrücklich unter Hinweis auf den Ausschluss genannt ist.

4.5 Zusätzlich sind das Unternehmen sowie der rechnungsstellende Teilnehmernetzbetreiber spätestens nach Ablauf von 3 Monaten nach Rechnungsversand aus Datenschutzgründen verpflichtet, die der Rechnung zu Grunde liegenden Verbindungsdaten zu löschen, weshalb anschließende Einwendungen nicht mehr berücksichtigt werden können. Dies gilt entsprechend auch, wenn der Kunde die vorzeitige Löschung der Verbindungsdaten gegenüber dem rechnungsstellenden Teilnehmernetzbetreiber verlangt.

4.6 Erhält der Kunde von seinem Teilnehmernetzbetreiber eine Rechnung mit Einzelverbindungsübersicht, werden die Verbindungen zu dem Unternehmen in dieser Rechnung entsprechend einzeln aufgeführt. Der Kunde kann sein Wahlrecht bezüglich des Einzelverbindungsnachweises nur einheitlich gegenüber seinem Teilnehmernetzbetreiber ausüben.

5. Leistungsstörungen

5.1 Das Unternehmen ist verpflichtet, Störungen des Netzbetriebes im Rahmen der technischen und betrieblichen Möglichkeiten unverzüglich zu beseitigen.

5.2 Im Falle höherer Gewalt wird das Unternehmen in jedem Falle von der Leistungspflicht befreit.

6. Haftung

6.1 Soweit eine Verpflichtung von dem Unternehmen als Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zum Ersatz eines Vermögensschadens gegenüber einem Endnutzer oder mehreren Endnutzern besteht und diese nicht auf Vorsatz beruht, ist die Haftung auf höchstens 12.500 € je Endnutzer begrenzt. Entsteht die Schadenersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches schadenverursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht sie nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 30 Millionen Euro begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze nach Satz 2, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz besteht.

6.2 Für Sachschäden und für solche Vermögensschäden, die nicht in Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten entstehen, haftet das Unternehmen für sich und ihre Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur, falls das Unternehmen oder ihre Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (sog. Kardinalspflicht) schuldhaft in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt haben oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Unternehmens oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer Kardinalspflicht nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung des Unternehmens auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die für die Unternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren, höchstens jedoch auf einen Betrag von 12.500 Euro.

6.3 Die Haftung des Unternehmens für zugesicherte Eigenschaften, Personenschäden sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

6.4 Für die Folgen von Störungen und Unterbrechungen ihrer Telekommunikationsdienstleistungen haftet das Unternehmen insoweit nicht, als diese nach Art und Dauer unabwendbar oder für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Dienstes erforderlich sind. Ebenso kann das Unternehmen nicht haftbar gemacht werden für die Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen, wenn die Nichterfüllung auf Ereignisse zurückzuführen ist, die außerhalb des Einflussbereichs der Vertragspartner liegen.

7. Datenschutz

7.1 Das Unternehmen wahrt das Fernmeldegeheimnis und den Datenschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies sind insbesondere das TTDSG sowie das TKG.

7.2 Die Einzelheiten hierzu sowie eine Belehrung über die Rechte des Nutzers ergeben sich aus der Datenschutzinformation, die auf diese Webseite verfügbar ist.

8. Pflichten des Kunden

8.1 Der Kunde darf die Verbindungen zu dem Unternehmen nur bestimmungsgemäß und nach Maßgabe der Telekommunikationsgesetze und Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung benutzen.

8.2 Der Kunde verpflichtet sich, keine Einrichtungen zu benutzen oder Anwendungen auszuführen, die zu Veränderungen an der physikalischen oder logischen Struktur des von das Unternehmen zur Verfügung gestellten Netzes führen können.

9. Befugnisse von Easy Telecom bei Missbrauch und Störungen

9.1 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, a) auf behördliche Anordnung den Service unverzüglich zu beenden; b) den Service zeitweise wegen Reparaturen, Wartungs- oder anderen Arbeiten im Zusammenhang mit den zur Leistungserbringung erforderlichen Anlagen auszusetzen, die für einen ordnungsgemäßen oder verbesserten Betrieb des Dienstes erforderlich sind. Das Unternehmen wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um derartige Störungen baldmöglichst zu beseitigen oder auf ihre Beseitigung hinzuwirken.

9.2 Soweit erforderlich, darf das Unternehmen gemäß §§ 8 ff TTDSG Verkehrsdaten erheben, verarbeiten und nutzen, die zum Aufdecken und Unterbinden von Leistungserschleichungen und sonstiger rechtswidriger Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen notwendig sind. Die Verarbeitung von Bestandsdaten richtet sich hierbei nach Art. 6 Abs. 1 lit b DS-GVO im Rahmen der Erforderlichkeit für die Vertragserfüllung und nach Art. 6 Abs. 1 lit f DS-GVO der Angemessenheit für Sicherheitsmaßnahmen und Missbrauchserkennung.

9.3 Das Unternehmen führt Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Missbrauchserkennung im Rahmen des Sicherheitskonzeptes nach § 165 TKG sowie im Rahmen der gesetzlichen Regelung des § 12 TKG durch.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Der Gerichtsstand ist Düsseldorf, soweit der Kunde Kaufmann ist.

10.2 Zwischen dem Kunden und dem Unternehmen kommt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Geltung, wie es zwischen inländischen Personen unter Ausschluss des UN-Kaufrechts gilt.

10.3 Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Unternehmen auf einen Dritten übertragen.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen dennoch wirksam.

 

Stand: 10/2024